Stilllegung
von Kernanlagen
Bereits bei der Planung einer Kernanlage ist der gesamte Lebenszyklus der vorgesehenen Anlage zu betrachten, d.h. die Errichtung, die Nutzung und die anschliessende Beseitigung.
Eine Kernanlage ist nach Schweizer Verständnis eine Einrichtung zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung oder Lagerung von Kernmaterialien sowie zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen aus dem Geltungsbereich des Kernenergiegesetzes. Nebst Kernkraftwerken gelten auch Forschungsreaktoren oder andere Einrichtungen zur Forschung mit Spaltprodukten als Kernanlagen. Auch Zwischenlager für radioaktive Abfälle und geologische Tiefenlager zählen dazu.
Die Errichtung bedarf einer Rahmenbewilligung durch den Bundesrat, die obligatorisch durch das Parlament zu ratifizieren ist. Der Parlamentsbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum, so dass – zumindest bei Kernanlagen, die im Zusammenhang mit Stromproduktion stehen (Kernkraftwerke, Zwischenlager, geologische Tiefenlager) – davon auszugehen ist, dass letztlich das Volk über das Erteilen einer Rahmenbewilligung entscheidet. Die Bau- und Betriebsbewilligungen werden im Rahmen eines gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens nach entsprechender Antragstellung und einer behördlichen Begutachtung vom zuständigen Departement erteilt. Der Betrieb unterliegt der Überwachung durch die Aufsichtsbehörde. Änderungen an der Anlage bedürfen, sofern sie wesentlich von der Bau- oder Betriebsbewilligung abweichen, einer Bewilligung nach dem Verfahren für deren Erlass und ansonsten einer Freigabe durch die Aufsichtsbehörde.
Nachdem die Anlage das Ende ihrer Lebensdauer erreicht hat, wird sie ausser Betrieb genommen und stillgelegt. Während die endgültige Ausserbetriebnahme, sofern sie nicht aufgrund irgendwelcher gravierender Mängel behördlich verfügt wird, eine freie Entscheidung des Eigentümers ist, wird die Stilllegung in einem ähnlichen Verfahren wie die Baubewilligung verfügt. Nach Eintreten der Rechtskraft der Stilllegungsverfügung wird die Anlage zurückgebaut. Die Stilllegung ist abgeschlossen, wenn die Anlage keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellt und die Entlassung aus der Kernenergiegesetzgebung erfolgt ist.
Für weitere Information siehe Ensi, Swissnuclear und Sites der Schweizer Kernkraftwerke.