Stilllegung
nach Ausserbetriebnahme
Die Stilllegung ist Bestandteil des Lebenszyklus einer jeden technischen Anlage. Bei einer nuklearen Einrichtung kommt ihr jedoch eine besondere Bedeutung zu, was bereits lange vor dem Bau deutlich wird.
Unter Stilllegung werden alle Massnahmen zum Rückbau der Anlage verstanden, beginnend mit den Vorbereitungen und dem Erwirken der erforderlichen Bewilligungen. Die Stilllegung einer nuklearen Anlage ist abgeschlossen, wenn diese keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellt und die Entlassung aus der Kernenergiegesetzgebung erfolgt ist.
Das Kernenergiegesetz sieht bereits für die Rahmenbewilligung ein so genanntes Stilllegungskonzept vor; für die Baubewilligung und den laufenden Betrieb ist ein regelmässig nachzuführender Stilllegungsplan erforderlich und für die eigentliche Stilllegung wird das Stilllegungsprojekt verlangt.
Das Stilllegungskonzept ist Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente für das Gesuch um eine Rahmenbewilligung. Es beschreibt grob das bei der dereinstigen Stilllegung zur Anwendung kommende Verfahren, führt die möglichen Stilllegungsvarianten auf, gibt potenzielle Entscheidungskriterien für die dereinstige Wahl einer bestimmten Variante, umreisst den Stilllegungsablauf und geht auf eine allfällige Etappierung der Stilllegung ein. Es enthält weder einen konkreten Zeitplan der Stilllegungsmassnahmen noch Aufstellungen der anfallenden Abfälle oder der Kosten. Das Stilllegungskonzept enthält auch keine Aussagen zu den dereinst zur Anwendung kommenden Methoden und Technologien.
Mit dem Gesuch um eine Baubewilligung wird ein Stilllegungsplan erforderlich. Dieser berücksichtigt die im Stilllegungskonzept enthaltenen Grundsätze. Weiter beinhaltet er eine Abschätzung von Menge und Art der anfallenden Stilllegungsabfälle und geht – um eine Basis für die Abschätzung des Stilllegungsaufwands zu erhalten – modellhaft auf die anzuwendenden Methoden und Technologien ein. Schliesslich nennt er Arbeitsaufwand und Kosten für die Stilllegung mit einer Genauigkeit, die es erlaubt, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die an den Stilllegungsfonds zu leistenden Beiträge derart zu bestimmen, dass die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs der ausgedienten Anlage sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle sichergestellt ist. Während des Betriebs des Kernkraftwerks führt der Bewilligungsinhaber im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten und als Bestandteil der Wahrnehmung seiner Verantwortung für die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebs insbesondere auch den Plan für die Stilllegung der Anlage nach.
Für die Stilllegung legt der Eigentümer der Anlage der zuständigen Bewilligungsbehörde ein Projekt für die vorgesehene Stilllegung vor. Dieses Stilllegungsprojekt legt für die Stilllegung die Phasen und den Zeitplan, die einzelnen Schritte von Demontage und Abbruch, die Schutzmassnahmen, den Personalbedarf und die Organisation, die Entsorgung der radioaktiven Abfälle, die Gesamtkosten sowie die Sicherstellung der Finanzierung durch den Betreiber dar. Das zuständige Departement ordnet in einer Stilllegungsverfügung die Stilllegungsarbeiten an und legt zudem fest, welche Arbeiten einer Freigabe durch die Aufsichtsbehörden bedürfen.