Stilllegung
Rechtlicher Rahmen der Stilllegung
Die endgültige Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks beruht auf dem Entscheid des Bewilligungsinhabers, die Anlage nicht mehr zur Stromproduktion zu nutzen. Der Entscheid kann auch dadurch ausgelöst werden, dass die Aufsichtsbehörde Nachrüstmassnahmen verlangt, die der Bewilligungsinhaber (aus technischen, wirtschaftlichen oder andern Gründen) nicht umsetzen will. Mit der endgültigen Ausserbetriebnahme wird der Eigentümer der Anlage stilllegungspflichtig.
An die endgültige Ausserbetriebnahme schliesst sich die Zeit des Nachbetriebs an. Der Nachbetrieb, zu dessen Etablierung es gewisser technischer Massnahmen bedarf, dauert bis zum Inkrafttreten der Stilllegungsverfügung. Er ist durch die Betriebsbewilligung abgedeckt und umfasst Massnahmen und Tätigkeiten, die erforderlich sind, um nach der endgültigen Ausserbetriebnahme den sicheren Betrieb der noch benötigten Systeme und der Gesamtanlage aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus umfasst er auch Massnahmen zur Ausserbetriebnahme nicht mehr benötigter Systeme sowie die Arbeiten zur Vorbereitung des Rückbaus.
Die Stilllegungspflicht beinhaltet, dass der Eigentümer der Anlage der Bewilligungsbehörde ein Projekt für die vorgesehene Stilllegung vorzulegen hat, welches die Phasen und den Zeitplan der Stilllegung, die einzelnen Schritte von Demontage und Abbruch, die Schutzmassnahmen, den Personalbedarf und die Organisation, die Entsorgung der radioaktiven Abfälle und die Gesamtkosten sowie die Sicherstellung der Finanzierung durch den Betreiber darlegt. Basierend auf dem Stilllegungsprojekt ordnet das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation mittels einer Stilllegungsverfügung die Stilllegungsarbeiten an und legt fest, welche Arbeiten einer Freigabe durch die Aufsichtsbehörden bedürfen.
Der Abschluss der Stilllegung ist erreicht, wenn die Stilllegungsarbeiten ordnungsgemäss abgeschlossen sind und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation festgestellt hat, dass die Anlage keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellt und somit nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht.
Quelle: «Erste Stilllegung eines kommerziellen Kernkraftwerks in der Schweiz»; von Gunten (BKW) et al., Kontec 2015, 12. Internationales Symposium «Konditionierung radioaktiver Betriebs- und Stilllegungsabfälle»; Dresden, 25.–27. März 2015
(stark gekürzt)