Im Idealfall ist die Stilllegungsverfügung am Tag nach der endgültigen Ausserbetriebnahme rechtsgültig. Dann können neben den Tätigkeiten, welche durch die Betriebsbewilligung abgedeckt sind, bereits auch Rückbau-Massnahmen erfolgen. Den Rückbau vorbereitende Arbeiten werden jedoch in jedem Fall bereits im Nachbetrieb, unmittelbar nach der endgültigen Ausserbetriebnahme, vorgenommen.

Einrichtungen für Bearbeitung, Dekontamination und Zerlegung demontierten Materials. Die weitere Materialbehandlung erfolgt extern, z.B. in Plasma-Anlage der Zwilag.
Der Rückbau eines Kernkraftwerks umfasst grundsätzlich die folgenden, teilweise parallel durchführbaren Schritte:
- Abtransport des Kernbrennstoffs. Dies kann einige Jahre dauern. Einerseits müssen die Brennelemente so weit abgeklungen sein, dass sie unter Einhaltung strenger Vorschriften transportiert werden können und andererseits muss ein geeignetes Zwischenlager zur Verfügung stehen.
- Reinigung der Kreisläufe der gesamten Anlage, üblicherweise als Systemdekontamination bezeichnet. Die Aktivität wird grösstenteils entfernt. Dadurch sind bei der späteren Demontage deutlich weniger Strahlenschutzmassnahmen erforderlich.
- Ausbau der aktivierten Komponenten. Darunter fallen das Reaktordruckgefäss mit seinen Einbauten sowie weitere Komponenten des Primärkreislaufs, die ausgebaut und später zerlegt werden. Ein Teil davon lässt sich nach entsprechender Reinigung als nicht radioaktive Stoffe freigeben und weiter verwenden. Der Rest wird als radioaktiver Abfall entsorgt.
- Ausbau der restlichen Anlageteile mit allen Einrichtungen. Alles wird entfernt, radioaktives Material wird gereinigt, falls möglich als inaktiv freigegeben oder ansonsten als radioaktiver Abfall entsorgt. Auch Radioaktivität in der Baustruktur wird entfernt.
- Aufheben sämtlicher kontrollierter Zonen, d.h. sämtlicher Bereiche, die der radiologischen Überwachung bedürfen. Dies erfolgt durch die Aufsichtsbehörde nachdem der Nachweis erbracht ist, dass in den noch bestehenden Gebäuden und auf dem Areal keine die Grenzen der Strahlenschutzverordnung überschreitende Radioaktivität mehr vorhanden ist und somit die Anlage keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellt.
- Entlassung des Standortes aus der Kernenergiegesetzgebung durch die Bewilligungsbehörde.
- Gebäudestrukturen werden konventionell abgebrochen oder ausserhalb der Kernenergiegesetzgebung weiter genutzt.